Revision
Beim strafrechtlichen Revisionsrecht handelt es sich wohl um diejenige Materie, die in ihren Grundsätzen, aber auch in ihrer Komplexität dem juristischen Laien am schwersten zu erklären ist. Die Verfahren und Urteile der unteren Instanzen werden vom Revisionsgericht einer reinen Rechtskontrolle unterzogen. Was im Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, bindet das Revisionsgericht, auch wenn Mandant und Verteidiger wissen, dass ein Zeuge anders als festgestellt ausgesagt hat oder entlastendes Beweismaterial übergangen wurde. Neue Beweismittel sind im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Am Recht der Revision sind oftmals rechtspolitische Entwicklungen abzulesen oder sie werden insbesondere vom Bundesgerichtshof angestoßen. Kaum ist ein Beweisverwertungsverbot anerkannt, wird es in folgenden Entscheidungen wieder relativiert. Werden einerseits formale Voraussetzungen für die Zulässigkeit sogenannter Verfahrensrügen ständig verschärft, sind andererseits Erosionen in Bereichen sichtbar, deren Formstrenge den Beschuldigten schützen sollte.
Revisionsrecht ist weitestgehend Richterrecht. Nur ständige Fortbildung kann gewährleisten, dass diejenigen Rechtsfehler, die zur Aufhebung eines Urteils führen können, auch erkannt werden. Umgekehrt ist eine sichere Handhabung des strafprozessualen Handwerkszeugs unabdingbare Voraussetzung, um auch in den unteren Instanzen die Grundlagen für eine erfolgreiche Revision schaffen zu können.
In geeigneten Fällen wird Prof. Dr. Seier als weiterer Verteidiger in der Revisionsinstanz hinzugezogen.