Jugendstrafrecht

In jüngerer Zeit ist das Jugendstrafrecht wieder zum Schauplatz politischer Auseinandersetzung geworden. Von „entschiedener Bekämpfung“ der Jugendkriminalität ist die Rede, konservative Strömungen befürworten die Herausnahme der Heranwachsenden (18-20-jährige) aus dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts und behaupten, es werde insgesamt zu wenig und nicht streng genug gestraft.

Das im Jugendgerichtsgesetz niedergelegte Jugendstrafrecht geht demgegenüber von der Erkenntnis aus, dass Straftaten junger Menschen weitgehend Ausdruck einer Orientierungsphase in Pubertät und Adoleszenz, in diesem Sinne also „normal“ sind und deshalb vorwiegend mit erzieherischen Mitteln reagiert werden soll. Die vom Jugendgerichtsgesetz ermöglichten maßvollen und abgestuften Reaktionen haben sich entgegen immer wieder aufgestellten Behauptungen in der Praxis gut bewährt.

Auch im Hinblick auf die tatsächlich gestiegene Gewaltbereitschaft unter jungen Menschen geht die Forderung nach härterer Strafe ins Leere. Den sozialen Ursachen der Gewaltbereitschaft (Gewalterfahrung in der Familie, Perspektivlosigkeit etc.) ist wirksam letztlich nur durch soziales Eingreifen zu begegnen.

Für junge Menschen ist die Situation, vor Gericht zu stehen oder gar inhaftiert zu sein, besonders bedrohlich. Sie sind daher auch in besonderem Maß auf den Beistand eines Verteidigers angewiesen. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendhilfe ist für unsere Kanzlei dabei selbstverständlich.